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Brauche ich eine Fällgenehmigung für meinen Baum?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Sie brauchen eine Fällgenehmigung, wenn Ihr Baum unter die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt fällt, die Regel für geschützte Bäume. Meist entscheidet der Stammumfang, gemessen etwa einen Meter über dem Boden. Er beginnt in Dresden bei 30 Zentimetern, in Berlin und Köln bei 80 Zentimetern für Laubbäume. Fragen Sie vor dem Fällen bei Ihrer Stadt nach.

Schutz beginnt in Dresden ab
30 Zentimeter Stammumfang
Landeshauptstadt Dresden, Gehölzschutzsatzung § 2 Absatz 3, Stand 14. September 2026
Schutz beginnt in Berlin ab
80 Zentimeter Stammumfang in 130 Zentimetern Höhe
Senatsverwaltung Berlin, Baumschutz auf privaten Grundstücken, Stand 14. September 2026
Bußgeld ohne Genehmigung in Marl
2.000 bis 50.000 Euro je Baum
Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024, Bußgeldkatalog, Stand 22. November 2024
Ein gelbes Maßband liegt um den Stamm einer Buche im Vorgarten eines Hauses.
Ob ein Baum geschützt ist, entscheidet meist der Stammumfang, gemessen in der Höhe, die Ihre Stadt vorgibt. Bild: KI generiert.

Ab welchem Stammumfang brauchen Sie eine Fällgenehmigung?

Die Schwelle steht in der Baumschutzsatzung Ihrer Stadt. Das ist die Regel, mit der eine Stadt festlegt, welche Bäume auf privaten Grundstücken geschützt sind. Ein einheitliches Maß für ganz Deutschland gibt es nicht.

Die Schwelle reicht von 30 Zentimetern Stammumfang in Dresden bis 130 Zentimetern für Nadelbäume in Köln. In Berlin, Hamburg und Stuttgart beginnt der Schutz bei 80 Zentimetern, in München bei 60. Gemessen wird meist in 100 Zentimetern Höhe über dem Boden, in Berlin in 130 Zentimetern.

Ab wann Bäume in neun Städten geschützt sind, nach den Behördenseiten und Satzungen der Städte, Stand September 2026.
StadtGeschützt ab StammumfangGemessen inWas sonst gilt
Berlin80 cm bei Laubbäumen, Waldkiefer, Walnuss und Türkischer Baumhasel130 cmmehrstämmig ab 50 cm eines Stamms; übrige Obstbäume frei
Hamburg80 cm bei Einzelbäumennicht angegebenKultur-Obstbäume frei
München60 cm bei Laub-, Nadel- und Obstbäumen100 cmnur in bebauten Bereichen laut Stadtkarte
Köln80 cm bei Laubbäumen, 130 cm bei Nadelbäumen100 cmsitzt die Krone tiefer, direkt darunter messen
Frankfurt am Mainmehr als 60 cm bei Laubbäumen, mehr als 90 cm bei Nadelbäumen100 cmnur im bebauten Bereich; Obstbäume frei, außer Walnuss
Stuttgart80 cm100 cmnur in Teilen der Stadt; mehrstämmig ab 50 cm eines Stamms
Dresden30 cm bei Laub-, Nadel- und Nussbäumen, 60 cm bei Obstbäumen100 cmauch Großsträucher ab 30 cm Umfang
Hannover60 cm bei Laubbäumen, 80 cm bei Nadelbäumen100 cm30 cm bei Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Maulbeere
Marlmehr als 80 cm100 cmnur in bebauten Gebieten

Fehlt Ihre Stadt, fragen Sie beim Umweltamt oder bei der Naturschutzbehörde nach Satzung, Geltungsgebiet und Grenze. Viele Satzungen gelten nur im bebauten Bereich, doch Stuttgart und Frankfurt verlangen auch außerhalb oft einen Antrag.

Wie messen Sie den Stammumfang richtig?

Sie messen den Umfang mit einem Maßband in der Höhe, die die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt nennt, meist 100 Zentimeter über dem Boden. Kennen Sie nur den Durchmesser, multiplizieren Sie ihn mit 3,14. Ein Stamm mit 25 Zentimetern Durchmesser hat 78,5 Zentimeter Umfang, ein Laubbaum liegt damit in Köln knapp unter der Schwelle und in Hannover darüber.

  1. Legen Sie das Maßband waagerecht und ohne Zug um den Stamm, nicht über Wülste oder Astansätze.
  2. Beginnt die Krone unter der Messhöhe, messen Sie direkt darunter. Berlin, Köln und Hannover schreiben das vor.
  3. Bei mehreren Stämmen gilt die Regel Ihrer Satzung: In Berlin und Stuttgart reicht ein Stamm mit 50 Zentimetern, in Hannover zählt die Summe der Umfänge.
  4. Notieren Sie Art, Umfang, Messhöhe und Datum und fotografieren Sie das Maßband am Stamm. Diese Angaben gehören in den Antrag.

Wie beantragen Sie die Fällgenehmigung?

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Stadt. Zuständig ist je nach Stadt das Umweltamt, das Bezirksamt oder die Baumschutzbehörde. Fast überall verlangen die Städte ähnliche Angaben: Baumart, Stammumfang in der Messhöhe, Grund der Fällung, Lageplan mit Standort und Fotos. Dresden nimmt Anträge nur online an, Marl verlangt einen Antrag je Grundstück.

Vom Antrag bis zum Ersatzbaum in 5 Schritten
  1. Antrag einreichen

    Sie oder ein Bevollmächtigter reichen ihn online oder schriftlich ein, mit Lageplan, Baumart, Umfang, Grund und Fotos.

  2. Prüfung und Ortstermin

    Die Stadt prüft oft vor Ort. In Köln und München hört sie außerdem den Stadtbezirk an.

  3. Bescheid erhalten

    Die Stadt entscheidet schriftlich, bei einer Genehmigung meist mit Ersatzpflanzung oder Zahlung und einer Frist.

  4. Im Winter fällen

    Planen Sie die Fällung für Oktober bis Februar und prüfen Sie vorher die Krone auf Nester.

  5. Ersatzbaum pflanzen und nachweisen

    Sie pflanzen innerhalb der Frist. Marl verlangt dafür eine Rechnung oder ein Foto des gepflanzten Baums.

Wie lange dauert die Fällgenehmigung?

In Dresden entscheidet die Stadt innerhalb von 6 Wochen ab dem vollständigen Antrag, danach gilt er als genehmigt. Das gilt auch in Bremen. Köln nennt in seiner Baumschutzsatzung, der Regel für geschützte Bäume, bis zu 8 Wochen, weil ein Ortstermin stattfindet und der Stadtbezirk Einwände erheben kann. München nennt keine Frist.

Was kostet die Fällgenehmigung?

Die Gebühr reicht von 0 Euro in Dresden bis zu 193,19 Euro Grundgebühr plus 40,01 Euro je genehmigtem Baum in Köln. Ein abgelehnter Antrag kostet dort 144,89 Euro plus 30,01 Euro je Baum. Berlin und Marl erheben ebenfalls Gebühren, nennen aber keinen Betrag.

Dazu kommt fast überall eine Ersatzpflanzung: Sie pflanzen für den gefällten Baum einen neuen oder zahlen Geld, wenn das nicht geht. Wie viel das ist, unterscheidet sich von Stadt zu Stadt:

  • Köln bei Bauvorhaben: ein Ersatzbaum bis 99 Zentimeter Stammumfang, drei bei 100 bis 199, fünf bei 200 bis 299, sieben bei 300 bis 399, neun bei 400 bis 499 Zentimetern. Für jeden Baum, der sich nicht pflanzen lässt, zahlen Sie 1.488 Euro.
  • Marl: Für jeden angefangenen Meter Stammumfang pflanzen Sie einen Baum mit 18 bis 20 Zentimetern Stammumfang. Wächst er nicht an, pflanzen Sie erneut.
  • München: Ersatzpflanzung, sonst eine Zahlung, die die Stadt nach einem Punktesystem berechnet. Hamburg: Ersatzpflanzung, eine Zahlung nur in begründeten Ausnahmefällen.

Ersatzbäume stehen ab der Pflanzung selbst unter Schutz, in Berlin und Marl ohne Mindestumfang. Wer einen entfernen will, braucht wieder eine Genehmigung.

Welche Gründe erkennt die Stadt an?

Ihre Baumschutzsatzung, die Regel für geschützte Bäume, legt fest, wann die Stadt eine Fällung genehmigen muss oder kann. Marl nennt fünf Gründe, bei denen sie zustimmen muss:

  • Der Baum muss nach einer anderen Vorschrift oder einer Gerichtsentscheidung weg.
  • Eine zulässige Nutzung nach dem Baurecht wäre sonst nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen möglich.
  • Vom Baum geht eine Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen aus, die sich nicht anders zumutbar beheben lässt.
  • Der Baum ist nachweislich krank, und seine Rettung ist zu aufwendig oder nicht im öffentlichen Interesse.
  • Ein überwiegendes öffentliches Interesse verlangt dringend, dass er verschwindet.

Berlin lässt nur die Fälle zu, die seine Verordnung aufzählt. Laub, Früchte, Samen, Verschattung, Astabwurf und Schäden an Bauwerken reichen nach Auskunft von Stuttgart grundsätzlich nicht.

Hat Ihr Baum einen Grund, den die Stadt anerkennen muss?

Geht vom Baum eine Gefahr aus, oder ist er nachweislich krank?

Ja

Legen Sie ein Gutachten oder Fotos vor. Bei unmittelbarer Gefahr dürfen Sie sofort handeln und müssen es der Stadt melden.

Nein

Steht der Baum einem zulässigen Bauvorhaben im Weg?

Ja

In Marl muss die Stadt zustimmen, wenn Sie sonst nicht oder nur stark eingeschränkt bauen können. Rechnen Sie mit Ersatzbäumen.

Nein

Verschattet der Baum eine geplante Solaranlage erheblich?

Ja

Marl kann die Fällung genehmigen, wenn der Baum eine geplante Solarwärmeanlage ab 5 oder eine Photovoltaikanlage ab 10 Quadratmetern erheblich verschattet. Die Genehmigung gilt erst, wenn die Anlage installiert ist.

Nein

Ohne Grund lehnt die Stadt ab, in Köln gegen 144,89 Euro Grundgebühr plus 30,01 Euro je Baum. Ein fachgerechter Pflegeschnitt braucht in vielen Städten keinen Antrag.

Lehnt die Stadt ab, sind Widerspruch, Klage oder ein neuer Antrag möglich. So gehen Sie bei einer abgelehnten Fällgenehmigung vor.

Was droht, wenn Sie ohne Genehmigung fällen?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld. Die Bundesländer legen die Höhe fest: In Nordrhein-Westfalen sind bis zu 50.000 Euro möglich, die Stadt Marl setzt 2.000 bis 50.000 Euro je Baum an. Den Betrag für Ihre Stadt nennt die Baumschutzsatzung.

Gilt für den Baum das Fällverbot vom 1. März bis 30. September, kommt ein Bußgeld bis 10.000 Euro dazu. Bei zerstörten Nestern sind bis zu 50.000 Euro möglich.

Außerdem verlangt die Stadt nachträglich eine Ersatzpflanzung. In Marl sind auch der Eigentümer, der den Auftrag erteilt oder den Verstoß zulässt, und die ausführende Person verantwortlich.

Häufige Fragen

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum durch die Baumschutzsatzung geschützt?

Ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist, legt die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt fest. Dresden schützt Laub- und Nadelbäume ab 30 Zentimetern, München ab 60. Bei Laubbäumen sind es in Hannover 60 und in Berlin, Köln und Stuttgart 80 Zentimeter, gemessen meist in 100 Zentimetern Höhe.

Was kostet eine Fällgenehmigung?

Eine Fällgenehmigung kostet in Köln 193,19 Euro Grundgebühr plus 40,01 Euro je genehmigtem Baum, ein abgelehnter Antrag 144,89 Euro plus 30,01 Euro je Baum. Dresden entscheidet ohne Gebühr. Dazu kommt meist eine Ersatzpflanzung.

Darf ich einen kranken Baum ohne Fällgenehmigung fällen?

Nur bei unmittelbar drohender Gefahr dürfen Sie einen kranken Baum ohne Genehmigung fällen. In München melden Sie die Fällung spätestens zwei Wochen danach mit Unterlagen, Dresden verlangt sofortige Information. Ist der Baum nur krank, brauchen Sie einen Antrag mit Gutachten oder Fotos.

Welches Bußgeld droht, wenn ich einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, muss mit einem Bußgeld rechnen. In Nordrhein-Westfalen sind bis zu 50.000 Euro möglich, in Marl 2.000 bis 50.000 Euro je Baum. In anderen Ländern gilt ein anderer Rahmen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 29 BNatSchG, Geschützte Landschaftsbestandteile, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 69 BNatSchG, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. Baumschutz auf privaten Grundstücken (Schwelle, Messhöhe, Antrag, Gebührenpflicht), Land Berlin, Senatsverwaltung für Umwelt,
  4. Baumschutz in Hamburg: Schwelle, Fällantrag, Ersatzpflanzung, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg,
  5. Baumschutzverordnung München: Schwellen, Geltungsbereich, Antrag, Gefahrenbaum, Ersatzpflanzung, Landeshauptstadt München,
  6. Fragen und Antworten zum Baumschutz: Schwellen, Gebühren, Ersatzpflanzung, Bearbeitungszeit, Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt,
  7. Baumfällantrag: Schwellen und Geltungsbereich der Baumschutzsatzung, Stadt Frankfurt am Main, Umweltamt,
  8. Leitfaden zur Baumschutzsatzung, Stand September 2023, Landeshauptstadt Stuttgart,
  9. Baumfällung und Gehölzschutz: Unterlagen, Bearbeitungsfrist, Genehmigungsfiktion, Kosten, Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt,
  10. Baumschutzsatzung 2016 der Landeshauptstadt Hannover, Landeshauptstadt Hannover,
  11. Baumschutzverordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Juni 2025, Freie Hansestadt Bremen, Senatorin für Umwelt,
  12. Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024 mit Bußgeldkatalog, Stadt Marl,

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Diese Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.