
Prüfung
Fällgenehmigung prüfen
Ob ein Baum nur mit Genehmigung fallen darf, legt Ihre Stadt fest. In 12 Städten liegt die Grenze für Laubbäume und Bäume allgemein bei 30 bis 80 Zentimetern Stammumfang. Ein Laubbaum mit 95 Zentimetern braucht in Köln eine Fällgenehmigung. Zusätzlich verbietet ein Bundesgesetz vom 1. März bis 30. September, Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen zu fällen (Vogelschutzperiode).
4 Angaben zeigen, ob Ihr Baum eine Fällgenehmigung braucht
- Sie geben vier Dinge an: die Stadt, in der der Baum steht, die Art des Baums, seinen Stammumfang oder Durchmesser und den Monat, in dem gefällt werden soll.
- Den Stammumfang messen Sie mit einem Maßband um den Stamm, in der Höhe, die Ihre Stadt vorgibt. Meist sind das 100 Zentimeter über dem Boden.
- Jede Grenze stammt aus der Satzung oder von der Internetseite der Stadt. Die Quelle steht in der Tabelle unter dem Werkzeug.
- Nennt eine Stadt keine Messhöhe, schätzen wir keine. Eine falsche Höhe kann darüber entscheiden, ob Sie ohne Genehmigung sägen.
- Die Vogelschutzperiode vom 1. März bis 30. September gilt zusätzlich zur Satzung, auch für Bäume unter der Grenze. Ob Ihr Garten als gärtnerisch genutzte Fläche zählt, klärt Ihre Naturschutzbehörde.
Ihre Angaben zum Baum
Diese Stadt hat für jede Gruppe eine eigene Grenze.
Die Stadt misst 100 Zentimeter über dem Boden.
Ja, in Köln brauchen Sie für diesen Baum eine Fällgenehmigung, bevor Sie ihn fällen oder stark zurückschneiden.
Die Regel gilt für Laubbäume ab 80 Zentimetern Stammumfang, und Ihr Baum hat 95 Zentimeter.
- Antrag bei
- Umwelt- und Verbraucherschutzamt
- Im Monat September
- Vogelschutzperiode, 1. März bis 30. September
Gemessen wird 100 Zentimeter über dem Boden. Liegt der Kronenansatz unter einem Meter, zählt der Umfang unmittelbar darunter.
Im September gilt die Vogelschutzperiode zusätzlich zur Satzung. Sie betrifft Bäume außerhalb von Wald und außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen. Ob Ihr Garten dazuzählt, klärt die Naturschutzbehörde Ihrer Stadt.
Ab welchem Stammumfang 12 Städte eine Genehmigung verlangen
Für Laubbäume und Bäume allgemein liegt die Grenze am niedrigsten bei 30 Zentimetern Stammumfang (Leipzig und Dresden) und am höchsten bei 80 Zentimetern (Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Düsseldorf, Nürnberg und Bremen). Am meisten verlangt Köln mit 130 Zentimetern für Nadelbäume.
| Stadt | Genehmigung ab | Gemessen in | Antrag bei | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| BerlinBaumschutzverordnung (BaumSchVO) | ab 80 ZentimeternLaubbäume, Waldkiefer, Walnuss, Türkische Baumhasel | 130 cm | Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks | Senatsverwaltung Berlin, Baumschutz auf privaten Grundstücken, abgerufen am 2026-09-14 |
| HamburgHamburgische Baumschutzverordnung, Fassung von 2023 | ab 80 ZentimeternEinzelbäume | nicht genannt | Zuständiges Bezirksamt | Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg, Baumschutz, abgerufen am 2026-09-14 |
| MünchenBaumschutzverordnung, Fassung seit 2026 | ab 60 ZentimeternLaub- und Nadelbäumeab 60 ZentimeternObstbäume | 100 cm | Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung | Landeshauptstadt München, Baumschutzverordnung, abgerufen am 2026-09-14 |
| KölnBaumschutzsatzung | ab 80 ZentimeternLaubbäumeab 130 ZentimeternNadelbäume | 100 cm | Umwelt- und Verbraucherschutzamt | Stadt Köln, Fragen und Antworten zum Baumschutz, abgerufen am 2026-09-14 |
| Frankfurt am MainBaumschutzsatzung | mehr als 60 ZentimeterLaubbäume, Ginkgo, Walnussmehr als 90 ZentimeterNadelbäume | 100 cm | Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde | Stadt Frankfurt am Main, Baumfällantrag, abgerufen am 2026-09-14 |
| StuttgartBaumschutzsatzung, Leitfaden mit Stand September 2023 | ab 80 ZentimeternBäume im Geltungsbereich | 100 cm | Amt für Stadtplanung und Wohnen, bei Bauvorhaben das Baurechtsamt | Landeshauptstadt Stuttgart, Leitfaden zur Baumschutzsatzung, abgerufen am 2026-09-14 |
| DüsseldorfSatzung zum Schutz des Baumbestandes | ab 80 ZentimeternBäume | 100 cm | Garten-, Friedhofs- und Forstamt | Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadtrecht 68.401, abgerufen am 2026-09-14 |
| LeipzigBaumschutzsatzung | mehr als 30 ZentimeterLaub- und Nadelbäume, auch Walnuss, Esskastanie, Zierobstmehr als 100 ZentimeterObstbäume | nicht genannt | Amt für Stadtgrün und Gewässer | Stadt Leipzig, Baumschutz, abgerufen am 2026-09-14 |
| DresdenGehölzschutzsatzung, § 2 Absatz 3 | ab 30 ZentimeternLaub- und Nadelbäume, auch Nussbäume und Straßenobstbäumeab 60 ZentimeternObstbäume | 100 cm | Umweltamt | Landeshauptstadt Dresden, Baumfällung und Gehölzschutz, abgerufen am 2026-09-14 |
| HannoverBaumschutzsatzung von 2016 | ab 60 ZentimeternLaubbäumeab 80 ZentimeternNadelbäumeab 30 ZentimeternEibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Maulbeere | 100 cm | Fachbereich Umwelt und Stadtgrün | Landeshauptstadt Hannover, Baumschutzsatzung 2016, abgerufen am 2026-09-14 |
| NürnbergBaumschutzverordnung, Verordnungstext mit Stand Januar 2025 | ab 80 ZentimeternBäume | 100 cm | Stadt Nürnberg als untere Naturschutzbehörde | Stadt Nürnberg, Verordnungstext Baumschutzverordnung, abgerufen am 2026-09-14 |
| BremenBaumschutzverordnung vom 17. Juni 2025 (BremBaumSchV) | ab 80 ZentimeternBäumeab 50 ZentimeternBäume in Alleen | 100 cm | Untere Naturschutzbehörde | Freie Hansestadt Bremen, Baumschutzverordnung 2025, abgerufen am 2026-09-14 |
Nennt die Quelle einer Stadt keine Messhöhe, steht in der Spalte nichts. Wir schätzen keine Höhe, denn sie entscheidet mit darüber, ob ein Baum unter die Regel fällt.
Die Vogelschutzperiode dauert vom 1. März bis 30. September
Die Vogelschutzperiode ist die Zeit, in der Vögel brüten. Ein Bundesgesetz verbietet in dieser Zeit, Bäume und Hecken abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu entfernen. Es schützt brütende Vögel, nicht den Baum. Das Verbot gilt neben jeder Baumschutzsatzung und auch für Bäume, die unter der Grenze der Satzung liegen. Es betrifft Bäume außerhalb von Wald und außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen. Ob Ihr Garten als gärtnerisch genutzte Fläche zählt, klärt die Naturschutzbehörde Ihrer Stadt.
Wann Sie trotzdem schneiden dürfen
- Die Behörde hat die Maßnahme angeordnet.
- Die Maßnahme liegt im öffentlichen Interesse und ist weder auf andere Weise noch zu einer anderen Zeit möglich. Außerdem führt die Behörde sie durch oder lässt sie zu, oder sie dient der Verkehrssicherheit.
- Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nach dem Naturschutzgesetz zulässig.
- Ein erlaubtes Bauvorhaben, bei dem nur wenig Gehölz weichen muss.
- Ein schonender Form- oder Pflegeschnitt, der nur den Zuwachs entfernt oder den Baum gesund hält.
Die Bundesländer dürfen die Vogelschutzperiode verlängern und aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben. Wollen Sie Ende Februar oder Anfang Oktober fällen, fragen Sie vorher bei der Naturschutzbehörde Ihrer Stadt nach.
Quelle: § 39 Bundesnaturschutzgesetz, abgerufen am 2026-09-14
3 Dinge, die dieser Check nicht klärt
- Was in einer Stadt gilt, die hier fehlt. Deutschland hat rund 11.000 Gemeinden, und viele haben gar keine Baumschutzsatzung. Aufgenommen sind nur Städte, für die eine amtliche Quelle mit Zahl vorlag. Fragen Sie bei Ihrer Stadt nach.
- Ob Ihr Antrag genehmigt wird. Die Satzungen erlauben eine Ausnahme aus Gründen wie Krankheit des Baums, fehlender Standsicherheit oder einem erlaubten Bauvorhaben. Darüber entscheidet die Behörde im Einzelfall, nicht die Grenze in Zentimetern.
- Was die Fällung kostet. Für die Kosten gibt es keine geprüfte Preisliste, deshalb steht hier keine Zahl.