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Was dürfen Sie in der Vogelschutzperiode schneiden?

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Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Sie Hecken und Bäume nur schonend pflegen. Erlaubt sind leichte Form- und Pflegeschnitte, die nachgewachsene Triebe entfernen oder den Baum gesund halten. Abschneiden, Zurückschneiden bis kurz über den Boden und Entfernen sind verboten. Bei Bäumen in Hausgärten hängt das vom Bundesland ab, bei Hecken gilt es überall.

Schnittverbot für Bäume und Hecken
1. März bis 30. September
Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 39 Absatz 5, Stand 20. September 2026
Höchstes Bußgeld für verbotenen Schnitt
bis zu 10.000 Euro
Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 69 Absatz 3 und 7, Stand 20. September 2026
Verschiebung des Zeitraums durch ein Land
bis zu 2 Wochen
Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 39 Absatz 5, Stand 20. September 2026
Ein Vogelnest mit vier gesprenkelten Eiern in der Astgabel eines Baums mit frischen Frühlingsblättern.
Von März bis September brüten Vögel in Bäumen und Hecken, deshalb gelten in dieser Zeit besondere Schnittregeln. Bild: KI generiert.

Was ist in der Vogelschutzperiode verboten?

Die Vogelschutzperiode ist die Zeit vom 1. März bis zum 30. September, in der viele Vögel brüten. Das Wort steht nicht im Gesetz, es hat sich im Alltag eingebürgert. Das Gesetz schützt in dieser Zeit Hecken, Gebüsche und Bäume als Brutplatz und als Blütenangebot für Insekten.

Zu diesen Gehölzen zählen Bäume, Hecken, lebende Zäune und Gebüsche. Sie dürfen sie in dieser Zeit nicht abschneiden, nicht auf den Stock setzen und nicht beseitigen. Auf den Stock setzen heißt, bis kurz über den Boden zurückzuschneiden. Beseitigen heißt entfernen und schließt das Fällen ein.

Bei Bäumen gibt es eine Ausnahme: Das Verbot gilt nicht im Wald, nicht auf Plantagen mit schnell wachsenden Bäumen und nicht auf gärtnerisch genutzten Flächen. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche haben diese Ausnahme nicht.

Wer gegen das Verbot verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Ihr Bundesland kann den Zeitraum verlängern oder verschieben. Auch Ihre Stadt kann strengere Regeln haben: Die Baumschutzsatzung, also die Regel Ihrer Stadt, die bestimmte Bäume schützt, gilt neben dem Bundesgesetz. Was bei Ihnen gilt, sagt die Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Was zählt in der Vogelschutzperiode als Pflegeschnitt?

Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte. Das Gesetz nennt zwei Zwecke: Sie entfernen den Zuwachs, also das, was nachgewachsen ist, oder sie halten einen Baum gesund. Eine feste Zentimetergrenze steht im Gesetz nicht. Als Maßstab gilt die übliche Baumpflegepraxis nach dem Regelwerk der Baumpfleger.

Die Stadt Marl in Nordrhein-Westfalen erlaubt in ihrer Baumschutzsatzung Pflegeschnitte bis 5 Zentimeter Astdurchmesser. Das ist eine örtliche Regel für ihre geschützten Bäume.

Bayern nennt diese Schnitte ausdrücklich als zulässig:

  • Eine Hecke in Form bringen und dabei nur das Nachgewachsene abschneiden. Das hält Bayern das ganze Jahr für zulässig.
  • Tote und beschädigte Äste aus der Krone nehmen.
  • Obstbäume im Sommer schneiden.

Ein Kappen der Krone ist kein schonender Schnitt. Ob ein dicker Ast oder eine stark eingekürzte Krone noch als Pflege gilt, ist Auslegungssache. Fragen Sie deshalb vorher bei der Naturschutzbehörde nach.

Wie ein Pflegeschnitt handwerklich aussieht, steht im Ratgeber Baum richtig zurückschneiden.

  1. Klären Sie, was Sie schneiden wollen. Nachgewachsenes und tote Äste sind Pflege. Abschneiden, Zurückschneiden bis zum Boden und Fällen sind es nicht.
  2. Prüfen Sie, ob das Verbot für Ihr Gehölz gilt: für Hecken immer, für Bäume je nach Standort und Bundesland.
  3. Sehen Sie von allen Seiten in die Hecke oder Krone. Auch ein erlaubter Schnitt darf kein besetztes Nest zerstören. Finden Sie ein Nest, ein Loch oder lose Rinde, warten Sie, bis es verlassen ist. Halten Sie den Schnitt mit Datum und Foto fest.

Gilt die Vogelschutzperiode für Ihren Gartenbaum?

Das hängt vom Bundesland ab. Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen sind vom Verbot ausgenommen, doch was das Gesetz damit meint, legen die Länder verschieden aus. Zählt Ihr Hausgarten dazu, dürfen Sie den Baum auch im Sommer fällen. Zählt er nicht dazu, gilt das Verbot bis zum 30. September.

Drei Länder legen den Begriff gärtnerisch genutzte Fläche unterschiedlich aus. Die Auskünfte stammen aus Bayern (2010), Brandenburg (2022) und Niedersachsen (2023).
BundeslandWas als Gartenfläche zähltBaum im Hausgarten im Sommer fällen?
Bayern (Hinweise von 2010)Haus- und Kleingärten und Streuobstwiesen. Parks, Sportplätze, Böschungen und Straßengräben nicht.Ja, wenn keine Satzung und kein Nest entgegenstehen.
Niedersachsen (Erlass von 2023, gültig bis Ende 2028)Alle Flächen, die durch Gestaltung und Pflege als Garten geprägt sind, auch Parks und Friedhöfe.Ja, wenn keine Satzung und kein Nest entgegenstehen.
Brandenburg (Hinweise von 2022)Nur Flächen, auf denen jemand gewerblich Pflanzen erzeugt, etwa Baumschulen.Nein. Das Verbot gilt bis zum 30. September, außer eine gesetzliche Ausnahme greift.

Wie Ihr Bundesland entscheidet, erfahren Sie bei der Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt. Bayerns Hinweise sind von 2010, fragen Sie deshalb nach dem heutigen Stand.

Wann dürfen Sie in der Vogelschutzperiode fällen?

Das Gesetz nennt vier Ausnahmen, in denen Gehölze auch von März bis September weichen dürfen:

  • Die Behörde ordnet die Maßnahme an, zum Beispiel wegen einer Gefahr.
  • Die Maßnahme liegt im öffentlichen Interesse und lässt sich nicht anders oder zu anderer Zeit machen. Außerdem dient sie der Verkehrssicherheit, oder die Behörde führt sie durch oder genehmigt sie.
  • Es geht um einen Eingriff in Natur und Landschaft, den das Naturschutzrecht zulässt.
  • Ein zulässiges Bauvorhaben verlangt, dass nur wenig Gehölz weicht.

Für Privatleute kommen meist zwei infrage. Das sind die Verkehrssicherheit, also der Schutz vor Schäden durch den Baum, und ein kleines Bauvorhaben. Ein sehr großer oder sehr alter Baum ist dabei in der Regel kein kleiner Eingriff.

Das Brandenburger Umweltministerium legt die Ausnahmen eng aus. Ein öffentliches Interesse liegt bei privaten Bauvorhaben nicht vor. Bei der Verkehrssicherheit prüft die Behörde Alternativen: Lässt sich der Weg absperren, die Krone einkürzen oder die Arbeit in den Herbst verlegen, greift die Ausnahme nicht. Ein Gericht hat entschieden, dass sich Verkehrssicherung bei vorausschauender Planung meist außerhalb der Brutzeit erledigen lässt. Außerdem muss die Arbeit wirklich eilen.

Greift keine Ausnahme, kann die Naturschutzbehörde in seltenen Sonderfällen eine Sondergenehmigung erteilen, wenn das Verbot Sie unzumutbar belastet. Ein bloßer Zeitverlust bei einem privaten Bauvorhaben reicht laut Brandenburg dafür nicht.

Dürfen Sie zwischen März und September fällen?

Gilt in Ihrem Land der Hausgarten als Gartenfläche, wie in Bayern und Niedersachsen?

Ja

Steht der Baum unter einer Baumschutzsatzung, oder hat er ein besetztes Nest oder eine Höhle?

Ja

Warten Sie und fragen Sie Ihre Stadt. Satzung und Tierschutz gelten unabhängig vom Verbotszeitraum.

Nein

Das Bundesgesetz steht der Fällung nicht im Weg. Lassen Sie sich die Regel Ihres Landes von der Naturschutzbehörde bestätigen.

Nein

Droht eine akute Gefahr, die sich weder durch Absperren noch durch Abwarten beheben lässt?

Ja

Die Ausnahme für die Verkehrssicherheit kann greifen. Belegen Sie die Gefahr mit Fotos oder einem Gutachten und prüfen Sie die Krone auf Nester.

Nein

Warten Sie bis zum 1. Oktober. Bei einem kleinen Bauvorhaben fragen Sie vorher die Naturschutzbehörde nach einer Ausnahme.

Steht der Baum unter einer Baumschutzsatzung, brauchen Sie in jedem Monat zusätzlich eine Fällgenehmigung Ihrer Stadt.

Warum sind Nester und Baumhöhlen ganzjährig geschützt?

Der Schutz von Tieren und ihren Nestern kennt kein Datum. Das Gesetz verbietet, besonders geschützte Tiere zu töten oder zu verletzen und ihre Nester, Höhlen und Ruheplätze zu zerstören. Vögel dürfen Sie in der Brutzeit nicht erheblich stören. Alle europäischen Vogelarten zählen zu den besonders geschützten Arten.

Wer ein besetztes Nest oder eine Fortpflanzungsstätte zerstört, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Brandenburg betont: Quartiere, die jedes Jahr wieder genutzt werden, bleiben auch dann geschützt, wenn sie zeitweise leer stehen. Einen Baum mit Spechthöhle oder Fledermausquartier hinter loser Rinde sollten Sie deshalb in keinem Monat ohne Rücksprache mit der Naturschutzbehörde fällen. Auch ein Wespennest im Baum darf niemand ohne vernünftigen Grund zerstören.

Die Stadt Dresden nennt Vögel, Fledermäuse, Juchtenkäfer und Hornissen als Beispiele. Verantwortlich sind, wer die Arbeiten beauftragt, und die Firma, die sie ausführt.

Merken Sie sich drei Regeln, die nebeneinander gelten: die Verbotszeit, den Schutz der Tiere und die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt. Erlaubt eine davon den Schnitt, ist über die beiden anderen noch nichts entschieden.

Wie planen Sie Schnitt und Fällung übers Jahr?

Planen Sie Fällungen und starke Rückschnitte für Oktober bis Februar ein. Von März bis September beschränken Sie sich auf Pflegeschnitte. So müssen Sie sich nicht darum sorgen, wie Ihr Land Gartenbäume behandelt.

Das Jahr für Ihren Baum in 5 Schritten
  1. Oktober bis Februar: fällen und stark schneiden

    Das Bundesgesetz verbietet das in dieser Zeit nicht. Für einen geschützten Baum brauchen Sie vorher die Genehmigung, in Dresden beträgt die Bearbeitungsfrist 6 Wochen ab vollständigem Antrag.

  2. Ende Februar: Regel Ihres Landes prüfen

    Hat Ihr Land den Zeitraum erweitert oder verschoben? Das sagt Ihnen die Naturschutzbehörde. Legen Sie den letzten Fälltermin nicht auf den 28. Februar.

  3. März bis September: nur Pflegeschnitt

    Formschnitt an der Hecke, tote Äste, Sommerschnitt am Obstbaum. Vorher nach Nestern sehen.

  4. Bei akuter Gefahr: Ausnahme belegen

    Fotos und ein Gutachten belegen, dass Absperren oder Abwarten nicht reicht.

  5. Ab 1. Oktober: Termin und Antrag

    Im Herbst stellen Sie Anträge, damit die Antwort Ihrer Stadt vor dem Winter da ist.

Wer die Verbotszeit einplant, vermeidet ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro und muss nicht auf eine Ausnahme hoffen.

Häufige Fragen

Darf ich meine Hecke in der Vogelschutzperiode schneiden?

Ja, einen schonenden Formschnitt an Ihrer Hecke dürfen Sie machen, wenn er nur das Nachgewachsene entfernt. Verboten ist, die Hecke bis kurz über den Boden zurückzuschneiden oder zu entfernen, auch im Hausgarten. Sehen Sie vorher in die Hecke, denn ein besetztes Nest ist das ganze Jahr geschützt.

Darf ich einen Baum in meinem Garten im Sommer fällen?

Ob Sie einen Gartenbaum im Sommer fällen dürfen, hängt vom Bundesland ab. In Bayern und Niedersachsen zählen Hausgärten zu den gärtnerisch genutzten Flächen, dort ist das Fällen ausgenommen. In Brandenburg gilt das Verbot bis zum 30. September. Baumschutzsatzung und besetzte Nester zählen in jedem Land.

Was gilt in der Vogelschutzperiode als schonender Pflegeschnitt?

Als schonender Pflegeschnitt gilt ein Schnitt, der nachgewachsene Triebe entfernt oder einen Baum gesund hält, etwa tote Äste oder der Sommerschnitt bei Obstbäumen. Eine feste Zentimetergrenze steht im Gesetz nicht. Die Stadt Marl setzt sie in ihrer Satzung bei 5 Zentimetern Astdurchmesser. Kappen und Fällen sind kein Pflegeschnitt.

Wie hoch ist das Bußgeld für einen Schnitt in der Vogelschutzperiode?

Wer in der Vogelschutzperiode Hecken oder Bäume verbotswidrig abschneidet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Zerstören Sie dabei ein besetztes Nest oder eine Fortpflanzungsstätte einer geschützten Art, steigt der Rahmen auf bis zu 50.000 Euro. Ein leichter Formschnitt ist kein Verstoß.

Können die Bundesländer die Vogelschutzperiode verlängern?

Ja, die Landesregierungen können den Verbotszeitraum für ihr Land oder einen Teil davon verlängern. Sie dürfen ihn außerdem aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben. Ob Ihr Land davon Gebrauch gemacht hat, sagt Ihnen die Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Darf ich einen Baum mit Spechthöhle im Winter fällen?

Einen Baum mit Spechthöhle sollten Sie auch im Winter nicht ohne Rücksprache fällen. Der Schutz von Nestern und Höhlen gilt ganzjährig, und regelmäßig genutzte Quartiere bleiben nach Auskunft Brandenburgs auch dann geschützt, wenn sie zeitweise leer stehen. Fragen Sie vor der Fällung die Naturschutzbehörde.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 39 BNatSchG, Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 44 BNatSchG, Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 7 BNatSchG, Begriffsbestimmungen (Absatz 2 Nummer 13: besonders geschützte Arten, darunter europäische Vogelarten), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 69 BNatSchG, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. Hinweise zur Anwendung des § 39 Abs. 5 BNatSchG sowie des § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Beseitigung von Bäumen während der Vegetationsperiode (8. Februar 2022), Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg,
  6. Auslegung des Begriffs gärtnerisch genutzte Grundflächen gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Runderlass vom 7. März 2023 (Nds. MBl. S. 256, VORIS 28100), Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem,
  7. Ergänzende Hinweise zum Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010, Schreiben vom 12. März 2010 (Kopie), Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,
  8. BNatSchG und Baumfällung: Konsequenzen für Baumschnitt und Baumfällungen, Auslegung des Begriffs gärtnerisch genutzte Grundflächen, Technische Universität Berlin, Projekt Naturschutz und Denkmalpflege,
  9. Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024 (§ 6: erlaubte Handlungen, schonende Form- und Pflegeschnitte), Stadt Marl,
  10. Baumfällung und Gehölzschutz: Artenschutz bei Arbeiten am Baum, Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt,
  11. Baumschutz auf privaten Grundstücken (saisonales Verbot nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG), Land Berlin, Senatsverwaltung für Umwelt,

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Diese Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.