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Überhängende Äste eines geschützten Baums abschneiden?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ja, aber nur unter Bedingungen: Sie müssen Ihrem Nachbarn eine Frist zum Zurückschneiden setzen, und die Äste müssen Ihr Grundstück stören. Bei einem geschützten Baum kann die Baumschutzsatzung, die Schutzregel Ihrer Stadt für Bäume, das Schneiden verbieten. Wer trotzdem schneidet, riskiert ein Bußgeld, in Nordrhein-Westfalen bis 50.000 Euro.

Höchstes Bußgeld in Nordrhein-Westfalen
bis 50.000 Euro
Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024, Stand 22. November 2024
Bußgeld für größere Äste in Marl
200 bis 2.500 Euro je Baum
Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024, Stand 22. November 2024
Baum in Marl geschützt ab
mehr als 80 Zentimeter Stammumfang
Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024, Stand 22. November 2024
Dicke Äste eines großen Baums hängen über einen Holzzaun in einen Garten mit Rasen und einem Gartenstuhl.
Hängen Äste eines geschützten Baums über Ihre Grenze, dürfen Sie nur unter Bedingungen selbst schneiden. Bild: KI generiert.

Wann dürfen Sie überhängende Äste abschneiden?

Das Gesetz erlaubt es Ihnen, überhängende Äste eines Nachbarbaums selbst abzuschneiden. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein.

  • Sie haben Ihrem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt, die Äste zu entfernen, und er hat sie verstreichen lassen.
  • Die Äste stören die Nutzung Ihres Grundstücks. Als Störung zählt auch, was von den Ästen herunterfällt, etwa Nadeln und Zapfen.

Wie viele Tage die Frist dauern muss, nennt das Gesetz nicht. Sie muss nur angemessen sein. Setzen Sie die Frist schriftlich, damit Sie sie später belegen können.

Dürfen Sie schneiden, auch wenn der Baum eingeht?

Eine etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer stand seit rund 40 Jahren an der Grundstücksgrenze. Ihre Äste ragten seit mindestens 20 Jahren über das Nachbargrundstück, und Nadeln und Zapfen fielen herab.

Der Mann, auf dessen Grundstück die Äste ragten, forderte die Besitzer der Kiefer auf, sie zurückzuschneiden. Als das nichts half, schnitt er selbst. Die Besitzer der Kiefer verlangten vor Gericht, dass er das unterlässt, und bekamen in den beiden Verfahren davor recht.

Das oberste deutsche Zivilgericht hob die Urteile 2021 auf. Es entschied, dass er die Äste abschneiden darf, wenn sie sein Grundstück stören, auch wenn die Kiefer dadurch eingeht oder umzufallen droht.

Das Gesetz soll einfach anzuwenden sein. Deshalb wird nicht abgewogen, ob der Baum den Schnitt verträgt. Wem der Baum gehört, ist dafür verantwortlich, dass die Äste nicht über die Grenze wachsen.

Offen ließ das Gericht, ob im Fall eine Baumschutzsatzung im Weg stand. Das musste die Vorinstanz noch prüfen.

Was ändert eine Baumschutzsatzung?

Eine Baumschutzsatzung ist die Regel Ihrer Stadt, die bestimmte Bäume schützt. Sie legt fest, ab welcher Größe ein Baum geschützt ist und was Sie an ihm tun dürfen. Jede Stadt regelt das selbst. Ob Sie einen solchen Baum auch fällen dürfen, klärt die Fällgenehmigung Ihrer Stadt.

Ein Beispiel ist die Stadt Marl in Nordrhein-Westfalen. Dort sind Bäume mit mehr als 80 Zentimetern Umfang geschützt, gemessen in einem Meter Höhe. Bäume, die näher als 4 Meter an einem Wohnhaus stehen, sind dort ausgenommen. Schonende Pflegeschnitte an Ästen bis 5 Zentimeter Durchmesser sind erlaubt, solange dabei keine geschützten Tiere oder Pflanzen zu Schaden kommen. In Ihrer Stadt können andere Zahlen gelten.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat 2021 ausdrücklich gesagt, dass Schutzregeln für Bäume Ihr Recht zum Abschneiden einschränken können. Wie weit das geht, steht in der Satzung Ihrer Stadt. Fragen Sie dort nach, bevor Sie zur Säge greifen.

Dürfen Sie als Nachbar selbst eine Genehmigung beantragen?

In Berlin ja. Ein Berliner Gericht für Streit mit Behörden hat im Oktober 2025 entschieden: Nachbarn dürfen selbst eine Genehmigung für eine Ausnahme vom Baumschutz beantragen. Das gilt, wenn sie ein Baum stört, den die Schutzregeln der Stadt erfassen, und diese Regeln ihr Recht zum Abschneiden blockieren. Bis dahin konnten Nachbarn keinen eigenen Antrag stellen.

Das Urteil betrifft die Berliner Regeln zum Baumschutz. Ob Sie in Ihrer Stadt als Nachbar selbst einen Antrag stellen dürfen, hängt von deren Regeln ab. In Marl stellt den Antrag zum Beispiel der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter. Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder der Naturschutzbehörde nach.

Eine Genehmigung bekommen Sie nur bei einer konkreten Gefahr. Der Schaden muss in absehbarer Zeit wahrscheinlich eintreten. Eine bloße Vermutung reicht nicht.

Dürfen Sie sofort selbst schneiden?

Ist der Baum durch eine Baumschutzsatzung oder Verordnung geschützt?

Ja

Droht bald ein Schaden, und nicht nur Laub oder klebriges Sekret?

Ja

Beantragen Sie eine Genehmigung, in Berlin als Nachbar selbst, anderswo nach Rückfrage bei Ihrer Stadt. Schneiden Sie erst nach dem Bescheid.

Nein

Laub und klebriges Sekret müssen Sie hinnehmen. Dafür gibt es keine Genehmigung.

Nein

Setzen Sie Ihrem Nachbarn eine Frist. Verstreicht sie und stören die Äste Ihr Grundstück, dürfen Sie selbst schneiden.

Reichen Laub und Sekret für einen Schnitt?

Nein. Im Berliner Fall wollte eine Nachbarin zwei geschützte Bäume zurückschneiden lassen, eine Robinie und eine Linde. Sie störte sich an Laub, klebrigem Sekret von Blattläusen und an der Giftigkeit der Robinie. Das Gericht wies die Klage ab.

Blätter, Früchte und Samen fallen natürlich vom Baum, sagte das Gericht. Man könne ihnen durch häufigeres Reinigen begegnen. Die Robinie stufte es als nur schwach giftig ein. Die bloße Gefahr, dass Kleinkinder Pflanzenteile in den Mund nehmen, zählte es zum allgemeinen Lebensrisiko.

  • Herabfallendes Laub, Früchte und Samen reichen nicht, denn sie sind natürlich und üblich.
  • Klebriges Sekret von Blattläusen reicht nicht.
  • Eine mögliche Giftigkeit reicht nicht, solange keine konkrete Gefahr belegt ist.
  • Eine bloße Vermutung, dass ein Ast gefährlich werden könnte, reicht nicht.

Dürfen Sie Wurzeln eines geschützten Baums abschneiden?

Bei Wurzeln verlangt das Gesetz keine Frist. Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, dürfen Sie abschneiden und behalten, solange sie Ihr Grundstück stören.

Wie gehen Sie bei einem geschützten Baum vor?

Bei einem geschützten Baum steht eine Behörde zwischen Ihnen und der Säge. Sprechen Sie deshalb zuerst mit Ihrer Stadt und setzen Sie dann Ihrem Nachbarn die Frist.

  1. Fragen Sie bei Ihrer Stadt oder der Naturschutzbehörde nach, ob der Baum geschützt ist und wer die Genehmigung beantragen darf.
  2. Fotografieren Sie mit Datum, was genau stört, etwa herabfallende Nadeln und Zapfen oder Schäden an Ihrem Eigentum.
  3. Setzen Sie Ihrem Nachbarn schriftlich eine angemessene Frist, die Äste zu entfernen.
  4. Beantragen Sie die Genehmigung, wenn der Baum geschützt ist und die Frist verstrichen ist. Legen Sie Ihre Fotos bei.
  5. Warten Sie auf den Bescheid, die schriftliche Entscheidung der Stadt, bevor Sie schneiden lassen.
  6. Beauftragen Sie einen Baumpflegebetrieb, damit der Baum nicht mehr Schaden nimmt als nötig.

Ein Baumgutachten kann Ihren Antrag stützen, weil ein Fachmann die Gefahr belegt.

Wer zahlt den Rückschnitt überhängender Äste?

Wer schneiden lässt, bezahlt den Baumpflegebetrieb zunächst selbst. Die Regel, die das Schneiden erlaubt, sieht keine Kostenerstattung durch Ihren Nachbarn vor. Ob Sie Geld zurückverlangen können, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich dazu anwaltlich beraten.

Häufige Fragen

Darf ich überhängende Äste eines geschützten Baums ohne Genehmigung abschneiden?

Nein, nicht ohne vorher bei Ihrer Stadt zu klären, ob dafür eine Genehmigung nötig ist. Eine Baumschutzsatzung, die Regel einer Stadt zum Schutz bestimmter Bäume, kann das Recht zum Abschneiden überhängender Äste einschränken. Wer trotzdem schneidet, riskiert ein Bußgeld, in Nordrhein-Westfalen bis 50.000 Euro.

Wann darf ich überhängende Äste eines Nachbarbaums abschneiden?

Ja, wenn Sie Ihrem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt haben, er die Äste nicht entfernt hat und sie Ihr Grundstück stören. Das oberste deutsche Zivilgericht hat 2021 entschieden, dass Sie auch dann schneiden dürfen, wenn der Baum dadurch eingeht. Bei einem geschützten Baum kann eine Schutzregel Ihrer Stadt das Schneiden einschränken.

Kann ich als Nachbar selbst eine Genehmigung für den Schnitt an einem geschützten Baum beantragen?

In Berlin ja: Seit einem Urteil vom Oktober 2025 dürfen Nachbarn selbst eine Genehmigung für eine Ausnahme vom Baumschutz beantragen, wenn ein Schaden in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. In anderen Städten hängt die Antwort von deren Regeln ab, in Marl stellt zum Beispiel der Eigentümer des Baums den Antrag.

Muss ich Laub und Blattlaus-Sekret eines geschützten Nachbarbaums hinnehmen?

Ja, Laub, Früchte und klebriges Sekret von Blattläusen eines geschützten Nachbarbaums müssen Sie hinnehmen. Ein Berliner Gericht nannte sie 2025 natürlich und üblich und verwies auf häufigeres Reinigen. Für einen Schnitt bekommen Sie deshalb keine Genehmigung.

Darf ich Wurzeln eines geschützten Nachbarbaums abschneiden?

Nein, nicht ohne vorher bei Ihrer Stadt nachzufragen. Das Gesetz erlaubt, eingedrungene Wurzeln ohne Frist abzuschneiden, wenn sie Ihr Grundstück stören. Manche Baumschutzsatzungen schützen aber auch die Wurzeln, in Marl zum Beispiel den ganzen Wurzelbereich.

Wer zahlt den Baumpflegebetrieb, wenn ich überhängende Äste zurückschneiden lasse?

Sie zahlen den Baumpflegebetrieb zunächst selbst, denn die Regel, die das Schneiden erlaubt, sieht keine Kostenerstattung durch Ihren Nachbarn vor. Für die Genehmigung eines Schnitts an einem geschützten Baum verlangt die Stadt außerdem eine Gebühr. In Marl zahlt sie, wer den Antrag stellt, auch bei einer Ablehnung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Pressemitteilung 109/2021: Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes, Bundesgerichtshof,
  2. Nachbarschaftsrecht: Berliner Gericht fällt Urteil zu umstrittenem Baumschutz, t-online.de,
  3. Rückschnitt geschützter Bäume: Laub und Sekrete müssen geduldet werden, Rechtsanwalt Kotz,
  4. § 910 BGB, Überhang, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. Baumschutzsatzung der Stadt Marl vom 22. November 2024 mit Bußgeldkatalog, Stadt Marl,

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Diese Angaben haben den Stand vom 26. September 2026.