Was tun, wenn die Fällgenehmigung abgelehnt wurde?
Die Stadt hat Ihren Antrag auf Fällgenehmigung, also die Genehmigung zum Fällen Ihres Baums, in einem Bescheid abgelehnt, dem amtlichen Schreiben mit ihrer Entscheidung. Damit ist die Sache nicht zu Ende. Sie haben drei Möglichkeiten: Widerspruch, Klage oder ein neuer, besser begründeter Antrag. Welche zuerst infrage kommt, hängt von Ihrem Bundesland und vom Text am Ende des Schreibens ab. Er heißt Rechtsbehelfsbelehrung und erklärt, wie Sie sich wehren können.
Ein Widerspruch ist ein schriftlicher Einspruch bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Sie verlangen damit, dass sie ihre Entscheidung noch einmal prüft. Mit der Klage bitten Sie dagegen ein Gericht, die Stadt zur Genehmigung zu verpflichten. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, das Gericht für Streit mit Behörden.
Steht am Ende des Schreibens, dass Sie Widerspruch einlegen können?
Legen Sie den Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Zugang bei der Behörde ein, die abgelehnt hat. Weist sie ihn zurück, haben Sie danach noch einen Monat für die Klage.
Fehlt der Hinweis zur Frist ganz, oder ist er falsch?
Dann gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr statt einem Monat. Lassen Sie sich trotzdem schnell beraten.
Klagen Sie bei dem Gericht, das im Schreiben steht, innerhalb von einem Monat nach Zugang.
Welche Frist gilt bei abgelehnter Fällgenehmigung?
Für Widerspruch und Klage haben Sie jeweils 1 Monat Zeit. Fehlt der Hinweis zur Frist im Schreiben oder ist er falsch, verlängert sich die Frist in der Regel auf 1 Jahr. Diese Fristen stehen in einem Bundesgesetz und gelten deshalb in jedem Bundesland. Nur die Frage, ob es einen Widerspruch überhaupt gibt, regeln die Länder unterschiedlich.
| Ihre Lage | Frist | Wo Sie die Frist einhalten |
|---|---|---|
| Sie legen Widerspruch gegen den Bescheid ein | 1 Monat nach Zugang des Schreibens | bei der Behörde, die abgelehnt hat |
| Sie klagen nach der Antwort auf Ihren Widerspruch | 1 Monat nach Zugang der Antwort | beim Gericht |
| Sie klagen, weil es in Ihrem Land keinen Widerspruch gibt | 1 Monat nach Zugang des Schreibens | beim Gericht |
| Im Schreiben fehlt der Hinweis zur Frist, oder er ist falsch | 1 Jahr nach Zugang | je nach Weg bei der Behörde oder beim Gericht |
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens, nicht mit dem Datum im Briefkopf. Bei einfacher Post gilt ein Schreiben in der Regel am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als angekommen. Kam es später oder gar nicht an, gilt diese Regel nicht, und im Zweifel muss die Behörde beweisen, wann es Sie erreicht hat.
Weist die Behörde Ihren Widerspruch zurück, schickt sie eine schriftliche Antwort, den Widerspruchsbescheid. Ab deren Zugang läuft die Frist für die Klage.
Gibt es in Ihrem Bundesland einen Widerspruch?
Nicht überall können Sie Widerspruch einlegen. Bayern und Nordrhein-Westfalen haben dieses Verfahren für weite Teile der Verwaltung abgeschafft. Dort geht ein abgelehnter Antrag direkt zum Gericht. Wie es in anderen Ländern aussieht, steht in Ihrem Schreiben.
- Bayern: Seit dem 1. Juli 2007 gibt es in den meisten Bereichen keinen Widerspruch mehr, in einigen aufgezählten Rechtsgebieten ist er freiwillig. Wo er abgeschafft ist, gilt ein eingelegter Widerspruch als unzulässig, die Behörde kann ihn aber wie einen Antrag auf neue Prüfung behandeln. Ob er bei einer Fällgenehmigung möglich ist, steht in Ihrem Schreiben.
- Nordrhein-Westfalen: Das Verfahren wurde 2007 in weiten Bereichen abgeschafft. Ein Gesetz von 2014 hat es für einzelne Bereiche wie Abgaben und Straßenreinigung zurückgebracht. Der Baumschutz steht nicht unter den genannten Bereichen.
Wie klagen Sie gegen die abgelehnte Fällgenehmigung?
In der ersten Stufe brauchen Sie vor Gericht keinen Anwalt. Sie dürfen den Streit selbst führen oder sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ein Anwalt ist erst Pflicht, wenn der Streit vor das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht geht, also in einer Berufung oder Revision.
- Schreiben genau lesen: Notieren Sie, wann es ankam, welchen Grund die Behörde nennt und was zur Frist und zum Gericht steht.
- Frist eintragen: Ein Monat ab Zugang, nicht ab dem Datum im Briefkopf.
- Widerspruch oder Klage einreichen: Den Widerspruch schicken Sie schriftlich an die Behörde, die abgelehnt hat, oder geben ihn dort zu Protokoll. Die Klage reichen Sie bei dem Gericht ein, das im Schreiben genannt ist.
- Belege nachreichen: Legen Sie ein Baumgutachten oder neue Nachweise vor, die den Grund der Ablehnung entkräften. Fragen Sie nach, bis wann das noch möglich ist.
- Entscheidung abwarten: Weist die Behörde den Widerspruch zurück, bekommen Sie eine schriftliche Antwort, und die Klagefrist beginnt. Bei einer Klage entscheidet das Gericht.
Welche Belege helfen nach einer abgelehnten Fällgenehmigung?
Wiederholen Sie nur den bereits abgelehnten Grund, ändert sich an der Entscheidung wenig. Sinnvoll ist, was der Behörde beim ersten Antrag noch nicht vorlag.
- Ein Baumgutachten. Ein Gutachter prüft den Baum und hält fest, ob er krank ist oder umstürzen kann.
- Ein geänderter Lageplan oder Bauantrag, der zeigt, dass Sie ohne Fällung nicht oder nur mit wesentlichen Einschränkungen bauen können.
- Fotos und ein Verlauf, wenn sich der Zustand des Baums seit dem ersten Antrag sichtbar verschlechtert hat, etwa durch neue Risse oder Pilzbefall.
- Eine fachliche Stellungnahme, wenn die Behörde eine zumutbare Alternative zur Fällung genannt hat, die sich nicht umsetzen lässt.
Bevor Sie ein Baumgutachten erstellen lassen, klären Sie, was es kostet und wie es abläuft. Welche Gründe eine Stadt bei der Fällgenehmigung anerkennt, steht in ihrer Baumschutzsatzung, der Regel für geschützte Bäume.
Lohnt sich ein neuer Antrag statt eines Widerspruchs?
Ein neuer Antrag ist sinnvoll, wenn Sie etwas Neues vorlegen, zum Beispiel ein Gutachten. Er durchläuft die normale Bearbeitungszeit der Stadt, in Köln nennt die Satzung dafür bis zu 8 Wochen. Wie lange ein Widerspruch oder eine Klage dauert, lässt sich nicht allgemein sagen.
Ein neuer Antrag kostet erneut Gebühren. In Köln sind das bei Genehmigung 193,19 Euro Grundgebühr plus 40,01 Euro je Baum, bei Ablehnung 144,89 Euro plus 30,01 Euro je Baum. Für Ihren ersten, abgelehnten Antrag ist die Gebühr dort schon angefallen. Ob Widerspruch und Klage eigene Kosten auslösen, hängt vom Land ab, lassen Sie sich beraten.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine abgelehnte Fällgenehmigung vorzugehen?
Sie haben in der Regel einen Monat nach Zugang des Ablehnungsschreibens für den Widerspruch oder, wo es keinen Widerspruch gibt, für die Klage. Fehlt im Schreiben der Hinweis zur Frist oder ist er falsch, gilt in der Regel ein Jahr. Bei einfacher Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als angekommen.
Was ist ein Widerspruch gegen eine abgelehnte Fällgenehmigung?
Ein Widerspruch ist der schriftliche Einspruch gegen die abgelehnte Fällgenehmigung. Sie richten ihn an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und verlangen, dass sie ihre Entscheidung noch einmal prüft. Einlegen müssen Sie ihn in der Regel innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ablehnungsschreibens.
Gibt es gegen eine abgelehnte Fällgenehmigung in jedem Bundesland einen Widerspruch?
Nein. Bayern und Nordrhein-Westfalen haben den Widerspruch für weite Teile der Verwaltung abgeschafft, dort führt der Weg direkt zum Gericht. Welche Regel für Ihren Bescheid gilt, steht am Ende des Schreibens.
Brauche ich einen Anwalt, um gegen eine abgelehnte Fällgenehmigung zu klagen?
Nein, in der ersten Stufe vor Gericht dürfen Sie den Streit gegen eine abgelehnte Fällgenehmigung selbst führen. Ein Anwalt ist erst vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht Pflicht, also in einer Berufung oder Revision. Vor einer Klage lohnt sich trotzdem eine Beratung.
Was passiert, wenn im Bescheid zur abgelehnten Fällgenehmigung der Hinweis zur Frist fehlt?
Fehlt der Hinweis, wie Sie sich wehren können und bis wann, oder ist er falsch, läuft die kurze Monatsfrist nicht an. Es gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr nach Zugang. Warten Sie trotzdem nicht ab.
Ist ein neuer Antrag nach einer abgelehnten Fällgenehmigung sinnvoll?
Ja, wenn Sie etwas Neues vorlegen, zum Beispiel ein Baumgutachten oder eine bessere Begründung. Ein neuer Antrag durchläuft die normale Bearbeitungszeit der Stadt, in Köln bis zu 8 Wochen, und kostet erneut Gebühren. Achten Sie darauf, die Frist für Widerspruch oder Klage nicht zu verpassen.
