BaumpflegeListe

Fällgenehmigung prüfen

Genehmigung beantragen

Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Stelle Ihrer Stadt, zum Beispiel dem Umweltamt. Sie nennen das Grundstück, die Baumart, den Stammumfang und den Grund und legen einen Lageplan mit dem markierten Baum bei. Gesägt wird erst nach dem Bescheid der Stadt. Wer in der Vogelschutzperiode ohne Ausnahme einen Baum fällt, für den das Verbot gilt, riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.

4 Angaben zeigen, ob Ihr Baum eine Fällgenehmigung braucht

  • Sie geben vier Dinge an: die Stadt, in der der Baum steht, die Art des Baums, seinen Stammumfang oder Durchmesser und den Monat, in dem gefällt werden soll.
  • Den Stammumfang messen Sie mit einem Maßband um den Stamm, in der Höhe, die Ihre Stadt vorgibt. Meist sind das 100 Zentimeter über dem Boden.
  • Jede Grenze stammt aus der Satzung oder von der Internetseite der Stadt. Die Quelle steht in der Tabelle unter dem Werkzeug.
  • Nennt eine Stadt keine Messhöhe, schätzen wir keine. Eine falsche Höhe kann darüber entscheiden, ob Sie ohne Genehmigung sägen.
  • Die Vogelschutzperiode vom 1. März bis 30. September gilt zusätzlich zur Satzung, auch für Bäume unter der Grenze. Ob Ihr Garten als gärtnerisch genutzte Fläche zählt, klärt Ihre Naturschutzbehörde.

Der Antrag in 6 Schritten

  1. Stammumfang messenDer Stammumfang entscheidet, ob Sie überhaupt einen Antrag brauchen. Legen Sie das Maßband in der Höhe um den Stamm, die Ihre Stadt vorgibt. Kennen Sie nur den Durchmesser, rechnen Sie ihn mal 3,14 in den Umfang um. Beginnt die Krone unter dieser Höhe, zählt in mehreren Satzungen der Umfang direkt darunter.
  2. Die zuständige Stelle findenDie Tabelle nennt sie für 12 Städte. Für alle anderen fragen Sie beim Naturschutzamt Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises nach, offiziell heißt es untere Naturschutzbehörde. Der Name des Amtes wechselt von Ort zu Ort, die Zuständigkeit nicht.
  3. Antrag mit Standort, Art, Umfang und Grund einreichenDie Formulare der Städte verlangen dieselben Angaben: das Grundstück mit Anschrift, die Baumart, den Stammumfang, den Grund für die Fällung und einen Lageplan, in dem der Baum markiert ist. Mehrere Städte nehmen den Antrag nur noch online an.
  4. Erst nach dem Bescheid sägenDie Stadt schickt Ihnen die Entscheidung schriftlich, den Bescheid. Er kann Auflagen enthalten. Erst danach dürfen Sie sägen. Ein Fälltermin, den Sie schon gebucht haben, ersetzt die Genehmigung nicht.
  5. Eine Ersatzpflanzung einplanenWird die Fällung genehmigt, verlangen die Satzungen meist eine Ersatzpflanzung, also einen neuen Baum. Ist das nicht möglich, verlangen sie stattdessen eine Zahlung. Wie viele Bäume in welcher Größe, steht in der Satzung und in Ihrem Bescheid.
  6. Bei akuter Gefahr sofort das Amt informierenDroht von einem Baum unmittelbar Gefahr, erlauben mehrere Satzungen, sofort zu handeln. Sie verlangen aber, dass Sie das Amt ohne Verzug informieren, teils mit Fotos und Gutachten. Wer sich auf die Gefahr beruft, muss sie belegen können.

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld nach dem Bundesnaturschutzgesetz

In der Vogelschutzperiode droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro, bei einem Verstoß gegen den Artenschutz bis zu 50.000 Euro.

Höchstes Bußgeld für zwei Fälle nach dem Bundesnaturschutzgesetz
FallBußgeld bis
Fällen oder starker Rückschnitt in der Vogelschutzperiode, wenn keine Ausnahme greift und der Baum nicht auf gärtnerisch genutzter Fläche steht10.000 Euro
Verstoß gegen den Artenschutz, etwa wenn ein Nest, eine Baumhöhle oder ein Ruheplatz von Tieren im Baum zerstört wird50.000 Euro

Was ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt kostet, regelt das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslands. Der Rahmen ist von Land zu Land verschieden, deshalb steht hier dafür keine Zahl.

Quelle: § 69 Bundesnaturschutzgesetz, abgerufen am 2026-09-14

Die Vogelschutzperiode dauert vom 1. März bis 30. September

Die Vogelschutzperiode ist die Zeit, in der Vögel brüten. Ein Bundesgesetz verbietet in dieser Zeit, Bäume und Hecken abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu entfernen. Es schützt brütende Vögel, nicht den Baum. Das Verbot gilt neben jeder Baumschutzsatzung und auch für Bäume, die unter der Grenze der Satzung liegen. Es betrifft Bäume außerhalb von Wald und außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen. Ob Ihr Garten als gärtnerisch genutzte Fläche zählt, klärt die Naturschutzbehörde Ihrer Stadt.

Wann Sie trotzdem schneiden dürfen

  • Die Behörde hat die Maßnahme angeordnet.
  • Die Maßnahme liegt im öffentlichen Interesse und ist weder auf andere Weise noch zu einer anderen Zeit möglich. Außerdem führt die Behörde sie durch oder lässt sie zu, oder sie dient der Verkehrssicherheit.
  • Der Eingriff in Natur und Landschaft ist nach dem Naturschutzgesetz zulässig.
  • Ein erlaubtes Bauvorhaben, bei dem nur wenig Gehölz weichen muss.
  • Ein schonender Form- oder Pflegeschnitt, der nur den Zuwachs entfernt oder den Baum gesund hält.

Die Bundesländer dürfen die Vogelschutzperiode verlängern und aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben. Wollen Sie Ende Februar oder Anfang Oktober fällen, fragen Sie vorher bei der Naturschutzbehörde Ihrer Stadt nach.

Quelle: § 39 Bundesnaturschutzgesetz, abgerufen am 2026-09-14

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